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   BVerwG, 11.07.1957 - III C 172.56   

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BVerwG, 11.07.1957 - III C 172.56 (https://dejure.org/1957,256)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.1957 - III C 172.56 (https://dejure.org/1957,256)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 1957 - III C 172.56 (https://dejure.org/1957,256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    LAG § 272 Abs. 1 S. 3 Hs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 210
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 25.06.1959 - III C 266.58

    Vernichtung der Existenzgrundlage durch Verlust der Girokontos - Anerkennung

    Sie weist darauf hin, daß nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 172.56 -, unabhängig von dem Grundbetrag, eine individuelle Prüfung, ob die Existenzgrundlage vernichtet sei, geboten sei.

    Mit Recht hat nämlich das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 172.56 - (BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]) angenommen, daß eine dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage auf Grund eines Vermögensschadens nicht nur dann anerkannt werden könne, wenn der nach § 266 LAG sich ergebende Grundbetrag 5.600 DM erreicht.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 1957 (BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]) ausgesprochen, daß die Nutzung eines Kapitals auch in dessen Verbrauch liegen kann.

  • BVerwG, 02.06.1960 - III C 176.59

    Rechtsmittel

    Bestätigung von BVerwG III C 172.56 (BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]), BVerwG III C 266.58 (Wertp.Mitt. 1959 S. 1225) und BVerwG IV C 374.57 (MDR 1960 S. 342).

    Das angefochtene - Urteil beruht auf dem Urteil des III. Senats vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 172.56 - (BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]).

    Gegenüber der Meinung der Beteiligten, daß die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nur auf den Wegfall von Einkünften abgestellt sei, ist auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1956 (BVerwGE 4, 71 [BVerwG 21.09.1956 - IV C 6/56]) und vom 11. Juli 1957 (BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]) zu verweisen, nach denen eine (verlorene) Existenzgrundlage auch auf der laufenden Veräußerung einer Sachgesamtheit (Kunstsammlung) oder dem " Verbrauch eines Sparkapitals beruht haben kann.

  • BVerwG, 28.11.1957 - III C 145.56

    Rechtsmittel

    Bestätigung von BVerwG III C 172.56 (Urteil vom 11. Juli 1957).

    Wie der erkennende Senat in demUrteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 172.56 - entschieden hat, ist durch § 272 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz LAG jedoch nicht ausgeschlossen, daß bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern eine dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage bei Vermögensschaden auch gegeben ist, wenn der in § 272 Abs. 1 LAG genannte Grundbetrag nicht erreicht wird (vgl. auch dasUrteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1957 - BVerwG III C 85.55 -).

  • BVerwG, 13.10.1961 - IV C 254.60

    Bestimmung der mittleren Lebenserwartung nach § 16 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG)

    daß Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach § 272 Abs. 1 LAG auch dann gewährt werden kann, wenn der sich nach § 266 LAG ergebende Grundbetrag nicht erreicht ist (BVerwG III C 172.56, BVerwGE 5, 210; BVerwG III C 266.58).

    Der Rechtsansicht des VIA, daß nicht Unterhaltshilfe auf Lebenszeit, sondern nur Unterhaltshilfe auf Zeit zu gewähren sei, wenn, wie hier, bei Sparerschäden der in § 266 LAG genannte Grundbetrag von 5.600 DM nicht ganz erreicht sei, sind die Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung übereinstimmend entgegengetreten (vgl. BVerwG III C 172.56 in BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56] und BVerwG III C 266.58).

  • BVerwG, 10.07.1962 - III C 58.59

    Rechtsmittel

    Einem Geschädigten, dessen Sparerschadensgrundbetrag den Grenzbetrag des § 272 Abs. 1 Satz 3 LAG nicht erreicht, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit dann gewährt werden, wenn der Sparerschaden zur Existenzvernichtung geführt hat (Bestätigung von BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]).

    Schon in seinem Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 172.56 - (BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß § 272 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz LAG nicht ausschließt, einem Geschädigten, der Sparerschaden erlitten hat, die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit auch dann zu gewähren, wenn der nach § 266 LAG sich ergebende Grundbetrag den Grenzbetrag nicht erreicht.

  • BVerwG, 02.06.1960 - III C 238.58

    Rechtsmittel

    Endvermögens in Ansatz gebracht, ergebe sich nach der bis zum 1. April 1957 - vor Inkrafttreten des 8. ÄndG LAG - geltenden Regelung ein gekürzter Grundbetrag von 2.830 DM, der nur unwesentlich unter dem zu jener Zeit erforderlichen Betrag von 3.600 DM liege und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 172.56 - [BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]]) der Gewährung von Unterhaltshilfe nicht entgegenstehe.
  • BVerwG, 13.05.1960 - IV C 154.59

    Rechtsmittel

    Soweit er nicht ausgeglichen ist, kann er jedenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als rechtserhebliche Existenzgrundlage angesehen werden, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht offenbar übersehenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach unter besonderen Umständen auch ein den gesetzlichen Grundbetrag nicht erreichender Sparerschaden einen Existenzverlust darstellen kann (BVerwG III C 172.56 in BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56]; BVerwG IV C 9.56 in ZLA 1957 S. 254, RLA 1957 S. 251, IFLA 1957 S. 288).
  • BVerwG, 31.03.1960 - III C 21.59

    Rechtsmittel

    Das Urteil steht aber insoweit in Widerspruch zu der feststehenden Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate, als es ausführt, daß auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Verlust der Existenzgrundlage nur angenommen werden könne, wenn der Grundbetrag dem nach § 272 Abs. 1 Satz 3 LAG erforderlichen Mindestgrundbetrag verhältnismäßig naheliege (Urteil, vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 172.56 - [BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56] = ZLA 1958 S. 9]; Urteil vom 27. November 1959 - BVerwG IV C 374.57 -).
  • BVerwG, 25.01.1960 - III B 295.58

    Rechtsmittel

    Durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen geklärt, daß nach § 272 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz LAG bei Sparern eine dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage auf Grund eines Vermögensschadens auch dann anerkannt werden kann, wenn der nach § 266 LAG sich ergebende Grundbetrag 5.600 DM zwar, nicht erreicht, die Prüfung im Einzelfalle aber ergibt, daß der Vermögensschaden die Existenzgrundlage auf die Dauer vernichtet hat (vgl. Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 172.56 - [BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56] = ZLA 1958 S. 9 = RLA 1958 S. 61]).
  • BVerwG, 25.02.1960 - III C 259.58

    Rechtsmittel

    Kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß das Festgeldguthaben der Klägerin einer Spareinlage im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 LAG nicht gleichgestellt werden kann, so bleibt noch, da die Klägerin lebenszeitliche Unterhaltshilfe begehrt, zu erwägen, ob sie ohne Erreichung des in § 272 Abs. 1 Satz 3 LAG vorgesehenen Mindestgrundbetrages auf Grund der besonderen Verhältnisse ihres Einzelfalles durch den Verlust der als Sparanlage anerkannten Guthaben ihre Existenzgrundlage eingebüßt haben könnte (Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 172.56 - [BVerwGE 5, 210 [BVerwG 11.07.1957 - III C 172/56] = ZLA 1958 S. 9]; Urteil vom 27. November 1959 - BVerwG IV C 374.57 -).
  • BVerwG, 30.06.1959 - III B 27.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.03.1958 - III B 105.56

    Rechtsmittel

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